Rechtsprechung
VGH Bayern, 18.03.2015 - 21 ZB 14.924 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie;Ärztlicher Direktor und Chefarzt an einer psychosomatischen Klinik;Weiterbildungsbefugnis im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie Höchstdauer; Auflage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie durch Auflage
- rewis.io
Weiterbildungsbefugnis, Verwaltungsgerichte, Psychotherapie, Weiterbildungsstätte
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie durch Auflage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 86 (Kurzinformation)
Ärztliches Berufsrecht | Weiterbildung/Anerkennung von Abschlüssen | Weiterbildungsbefugnis nur für einen zeitlich beschränkten Ausbildungszeitraum
Verfahrensgang
- VG München, 11.03.2014 - M 16 K 13.1440
- VGH Bayern, 18.03.2015 - 21 ZB 14.924
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09
Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der …
Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 21 ZB 14.924
Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris). - BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch …
Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 21 ZB 14.924
Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris). - VGH Bayern, 15.02.2012 - 21 ZB 11.86
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie; Facharzt für psychosomatische Medizin; …
Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2015 - 21 ZB 14.924
In einem vergleichbaren Verfahren hat der Senat im Übrigen ebenfalls eine Weiterbildungsbefugnis von sechs Monaten für rechtmäßig befunden (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 - 21 ZB 11.86 - juris).
- VG Würzburg, 15.05.2020 - W 10 K 19.671
Keine Erhöhung der Weiterbildungsbefugnis für Zusatzbezeichnung "Spezielle …
Dies habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 21 ZB 14.924).Sie sind jedoch rechtlich nicht gehindert, auf der Grundlage der WBO bestimmte Kriterien als Auslegungshilfen heranzuziehen und sich bei der Entscheidung im Einzelfall daran zu orientieren (BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 21 ZB 14.924 - juris Rn. 22).
- VG Regensburg, 16.04.2015 - RN 5 K 14.345
Nur bedingte Geeignetheit einer psychosomatischen Klinik als Weiterbildungsstätte …
Würde man dem Kläger - wie von ihm beantragt - eine 12-monatige Weiterbildungsbefugnis zugestehen, so könnte ein Weiterbildungsassistent sogar die Hälfte seiner Ausbildung im Bereich der psychischen Erkrankungen - also ohne die 12-monatige Weiterbildung im Bereich Neurologie - im ... Klinikum ... absolvieren, obwohl dort nach dem oben Gesagten nur 42 % der Patienten behandelt werden, deren Diagnosespektrum auch den Bereich der Psychiatrie betreffen (so im Ergebnis auch: BayVGH vom 18.3.2015, Az. 21 ZB 14.924 ).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall mit Beschluss vom 18.3.2015 (Az. 21 ZB 14.924 ) die Berufung nicht zugelassen, weil er Zulassungsgründe nicht gesehen hat.